Kosten Zahlungsbefehl (Betr. Nr. 2224759) | SchKG-Beschwerde
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht Schwyz betrieb A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 10. April 2019 für den Betrag von Fr. 1‘450.00 nebst Zins für ausstehende Gerichtskosten (Vi-KB 1). Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 stell- te der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht March als untere Aufsichts- behörde in SchKG-Sachen den Antrag, die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 60.00 gemäss Art. 16 GebV SchKG auf Fr. 20.00 zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungskreises Altendorf La- chen. Er machte im Wesentlichen geltend, die Gebühren gemäss Art. 16 SchKG hätten teilweise Steuercharakter. Es seien das Kostendeckungs-, Äquivalenz- und Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das Willkürverbot verletzt (Vi-act. 1). Mit Entscheid [recte: Verfügung] vom 9. Mai 2019 wies der Be- zirksgerichtspräsident die Beschwerde ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 16. Mai 2019 (Postaufgabe: 17. Mai 2019) ans Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Inhaltlich wiederholte er im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente (KG- act. 1). Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (KG- act. 2). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Über- weisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 4) wurde den Parteien zur Kennt- nis gebracht (KG-act. 5). Vernehmlassungen wurden keine angefordert.
E. 2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG setzt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Der vom Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung erlassene Gebühren- tarif ist abschliessend. Es ist den Kantonen verwehrt, für Verrichtungen, auf welche der Bundestarif anwendbar ist, bei den Parteien zusätzliche Gebühren zu erheben (BGE 128 III 476; Kren Kostkiewicz/Walder, OF-Kommentar SchKG, 18. Auflage, N 1 zu Art. 16 SchKG). Die Gebühren unterstehen zu-
Kantonsgericht Schwyz 3 dem – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – dem Kosten- deckungs- und Äquivalenzprinzip. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalierung nicht ausschliesst. Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Ein- zelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missver- hältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Im Unter- schied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip daher nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwal- tungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall (Eugster, in: Kommentar GebV SchKG S. 141 Bemerkungen vor Art. 48 GebV SchKG; Emmel, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, N 9 zu Art. 16 SchKG; Kren Kostkiewicz/Walder, a.a.O., N 2 zu Art. 16 SchKG; BGE 130 III 225 E. 2.3). Auch beim Äquivalenzprinzip dürfen schema- tische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidun- gen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Namentlich darf grundsätzlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, na- mentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 130 III 225 E. 2.3). Weshalb das Kostendeckungsprinzip verletzt sein soll, führt der Beschwerde- führer nicht aus. Darauf ist deshalb nicht einzutreten. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ist im Übrigen auch nicht anzunehmen. Das Betrei- bungswesen verursachte in der Rechnung 2018 bei der Gemeinde Lachen einen Aufwand von Fr. 44‘000.00 (http://www.lachen.ch/dl.php/de/
Kantonsgericht Schwyz 4 5c9c73c11924c/Rechnung_2018_Kurzversion.pdf, Position 103, besucht am 10.9.2019) und in der Gemeinde Altendorf von Fr. 38‘740.00 netto (htt- ps://www.altendorf.ch/public/upload/assets/2981/2019-04-24%20Gemein- deversammlung%20-%20Rechnung%202018%20Kurzversion.pdf, Position 103, besucht am 10.9.2019). Betreffend Verletzung des Äquivalenzprinzips macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Art. 16 GebV SchKG bemesse sich die Gebühr für die Zu- stellung eines Zahlungsbefehls für den genau gleichen Aufwand zwischen Fr. 7.00 [bei einem Forderungsbetrag bis Fr. 100.00] und Fr. 400.00 [bei ei- nem Forderungsbetrag über Fr. 1‘000‘000.00]. Allein damit lässt sich eine Ver- letzung des Äquivalenzprinzips jedoch nicht begründen, weil es grundsätzlich zulässig ist, die Gebühr – für den gleichen Aufwand – von der Höhe des Streitwertes bzw. vorliegend des Forderungsbetrages abhängig zu machen. Wohl gibt die Ausfertigung eines Zahlungsbefehls in etwa immer denselben zeitlichen Aufwand. Der Gesetzgeber wollte jedoch bereits in allen früheren Ausgaben des Gebührentarifs eine klare Abstufung. Für dieselbe Arbeit be- kommt das Betreibungsamt eine Gebühr von Fr. 7.00 im Minimum und Fr. 400.00 im Maximum. Der Grund liegt darin, dass die GebV SchKG verhin- dern will, dass eine Betreibung für eine kleine Summe nicht durchgeführt wird, weil die Kosten als unverhältnismässig angesehen werden. Für die Ertragssei- te des Betreibungsamts ergibt sich somit eine Mischrechnung, welche in der Regel wohl kostendeckend sein dürfte (Boesch, in: Kommentar GebV SchKG, N 3-5 zu Art. 16 SchKG). Insoweit sich der Beschwerdeführer auf BGE 130 III 225 ff. bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass in jenem Bundesgerichtsent- scheid ein Fall zu beurteilen war, in welchem das Betreibungsamt bei einem Verwertungserlös von Fr. 102‘293‘918.10 eine Gebühr von Fr. 204‘587.80 erhoben und die einzige Verwertungshandlung des Betreibungsamts in einer Anweisung an die Bank bestanden hatte. Vorliegend geht es indessen um eine Gebühr von Fr. 60.00 für die Zustellung eines Zahlungsbefehls, was mit dem in BGE 130 III 225 ff. zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar ist. Der
Kantonsgericht Schwyz 5 Beschwerdeführer tut denn auch nicht dar, weshalb eine Gebühr von Fr. 60.00 nicht angemessen sein soll. Ebenso vermag der Beschwerdeführer nicht dar- zutun, dass die Gebühr von Fr. 60.00 teilweise Steuercharakter haben soll. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Sie ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdent- scheides sind gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei;-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf La- chen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. September 2019 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 19. September 2019 BEK 2019 95 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend Kosten Zahlungsbefehl (Betr. Nr. xx) (Beschwerde gegen den Entscheid [recte: Verfügung] des Bezirksgerichtsprä- sidenten March vom 9. Mai 2019, APD 2019 14);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht Schwyz betrieb A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 10. April 2019 für den Betrag von Fr. 1‘450.00 nebst Zins für ausstehende Gerichtskosten (Vi-KB 1). Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 stell- te der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht March als untere Aufsichts- behörde in SchKG-Sachen den Antrag, die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 60.00 gemäss Art. 16 GebV SchKG auf Fr. 20.00 zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungskreises Altendorf La- chen. Er machte im Wesentlichen geltend, die Gebühren gemäss Art. 16 SchKG hätten teilweise Steuercharakter. Es seien das Kostendeckungs-, Äquivalenz- und Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das Willkürverbot verletzt (Vi-act. 1). Mit Entscheid [recte: Verfügung] vom 9. Mai 2019 wies der Be- zirksgerichtspräsident die Beschwerde ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 16. Mai 2019 (Postaufgabe: 17. Mai 2019) ans Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Inhaltlich wiederholte er im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente (KG- act. 1). Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (KG- act. 2). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Über- weisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 4) wurde den Parteien zur Kennt- nis gebracht (KG-act. 5). Vernehmlassungen wurden keine angefordert.
2. Gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG setzt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Der vom Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung erlassene Gebühren- tarif ist abschliessend. Es ist den Kantonen verwehrt, für Verrichtungen, auf welche der Bundestarif anwendbar ist, bei den Parteien zusätzliche Gebühren zu erheben (BGE 128 III 476; Kren Kostkiewicz/Walder, OF-Kommentar SchKG, 18. Auflage, N 1 zu Art. 16 SchKG). Die Gebühren unterstehen zu-
Kantonsgericht Schwyz 3 dem – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – dem Kosten- deckungs- und Äquivalenzprinzip. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalierung nicht ausschliesst. Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Ein- zelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missver- hältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Im Unter- schied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip daher nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwal- tungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall (Eugster, in: Kommentar GebV SchKG S. 141 Bemerkungen vor Art. 48 GebV SchKG; Emmel, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, N 9 zu Art. 16 SchKG; Kren Kostkiewicz/Walder, a.a.O., N 2 zu Art. 16 SchKG; BGE 130 III 225 E. 2.3). Auch beim Äquivalenzprinzip dürfen schema- tische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidun- gen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Namentlich darf grundsätzlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, na- mentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 130 III 225 E. 2.3). Weshalb das Kostendeckungsprinzip verletzt sein soll, führt der Beschwerde- führer nicht aus. Darauf ist deshalb nicht einzutreten. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ist im Übrigen auch nicht anzunehmen. Das Betrei- bungswesen verursachte in der Rechnung 2018 bei der Gemeinde Lachen einen Aufwand von Fr. 44‘000.00 (http://www.lachen.ch/dl.php/de/
Kantonsgericht Schwyz 4 5c9c73c11924c/Rechnung_2018_Kurzversion.pdf, Position 103, besucht am 10.9.2019) und in der Gemeinde Altendorf von Fr. 38‘740.00 netto (htt- ps://www.altendorf.ch/public/upload/assets/2981/2019-04-24%20Gemein- deversammlung%20-%20Rechnung%202018%20Kurzversion.pdf, Position 103, besucht am 10.9.2019). Betreffend Verletzung des Äquivalenzprinzips macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Art. 16 GebV SchKG bemesse sich die Gebühr für die Zu- stellung eines Zahlungsbefehls für den genau gleichen Aufwand zwischen Fr. 7.00 [bei einem Forderungsbetrag bis Fr. 100.00] und Fr. 400.00 [bei ei- nem Forderungsbetrag über Fr. 1‘000‘000.00]. Allein damit lässt sich eine Ver- letzung des Äquivalenzprinzips jedoch nicht begründen, weil es grundsätzlich zulässig ist, die Gebühr – für den gleichen Aufwand – von der Höhe des Streitwertes bzw. vorliegend des Forderungsbetrages abhängig zu machen. Wohl gibt die Ausfertigung eines Zahlungsbefehls in etwa immer denselben zeitlichen Aufwand. Der Gesetzgeber wollte jedoch bereits in allen früheren Ausgaben des Gebührentarifs eine klare Abstufung. Für dieselbe Arbeit be- kommt das Betreibungsamt eine Gebühr von Fr. 7.00 im Minimum und Fr. 400.00 im Maximum. Der Grund liegt darin, dass die GebV SchKG verhin- dern will, dass eine Betreibung für eine kleine Summe nicht durchgeführt wird, weil die Kosten als unverhältnismässig angesehen werden. Für die Ertragssei- te des Betreibungsamts ergibt sich somit eine Mischrechnung, welche in der Regel wohl kostendeckend sein dürfte (Boesch, in: Kommentar GebV SchKG, N 3-5 zu Art. 16 SchKG). Insoweit sich der Beschwerdeführer auf BGE 130 III 225 ff. bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass in jenem Bundesgerichtsent- scheid ein Fall zu beurteilen war, in welchem das Betreibungsamt bei einem Verwertungserlös von Fr. 102‘293‘918.10 eine Gebühr von Fr. 204‘587.80 erhoben und die einzige Verwertungshandlung des Betreibungsamts in einer Anweisung an die Bank bestanden hatte. Vorliegend geht es indessen um eine Gebühr von Fr. 60.00 für die Zustellung eines Zahlungsbefehls, was mit dem in BGE 130 III 225 ff. zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar ist. Der
Kantonsgericht Schwyz 5 Beschwerdeführer tut denn auch nicht dar, weshalb eine Gebühr von Fr. 60.00 nicht angemessen sein soll. Ebenso vermag der Beschwerdeführer nicht dar- zutun, dass die Gebühr von Fr. 60.00 teilweise Steuercharakter haben soll. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Sie ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdent- scheides sind gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei;-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf La- chen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. September 2019 rfl